Dienstag, 29. November 2016

Beschwerde bei Gericht - Wiener Wohnen

5112015 BG BB 61MSch21 12k ON78 an LGZRS zu 13032014 Konzept, 01102014 Beilage Verf_h,
05092014 STN-57 Stg.Aush.; 13082014 BG BB;06122012 Mford., Hpt.Pkte; Generell: Ein Fall für den
OGH und den Korruptionsstaatsanwalt –siehe Entscheidung Seite 7;

[1]
alfred.hitz@chello.at    [gmail.com]                                                              private & confidential
 
DI (FH) Alfred Hitz MSc            zu 05092014, 13082014; 18082014 Termine; 27/28082014;
Mollargasse 89/8/16
1060  Wien
     Wien, 25.11.2015
An das        61MSch 21 12k zu 60C18 14p
ZRS Wien
Schmerlingplatz 11     Antrag- Äußerung zu 61MSch 21 12k ON78
1011  Wien     laut Stiegenaushang vom 25112015  /
Zustellung nicht geetzeskonform; Inhalt
fehlerhaft/Tatsachenwiedergabe falsch;

Bescheid Beschwerde
Stellungnahme & Antrag

Beschwerdeführer:  Alfred Hitz
 Mollardgasse 89/8/16
 1060  Wien

Vertreten durch: Dr. G. Nachtnebel  der Verf_helfer verweigerte die Bearbeitung
 Pragerstraße 55/14 der verbundenen Verfahren trotz der ange-
 1210  Wien ordneten vollinhaltlichen Verfahrenshilfe
                                    Die Vertretung wurde (teilweise, extrem eingeschränkt ) am 16.10.2014 abgelehnt

Antragsgegner:     Stadt Wien – Wiener Wohnen
      Für den 5, 6, 7 und 12.Bezirk
      Ignaz-Gasse 2-4
      1120  Wien

Vertreten durch:                Rae Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager
      Piaristengasse 19
     1120  Wien
     

wegen:              61MSch 21 12k ON78 zu 60C 18 14p (Hauptverfahren) somit auch
 20C40 13b, 43C534 12t; 61MSch 1 12v, 61MSch21 12k, BGGZ  3857 2009
 „aufgetragene Schriftsätze“; Brief vom 23052014; Brief vom 27082014
                                       Referenzdokumente: u.a. 01102014  (als Beilage); 13102014; Basisdokumente

Angefochtener Bescheid: 61MSch 21 12k ON78, Bescheidausstellung 11.09.2015

Bescheid Beschwerde
STELLUNGNAHME  &  ANTRAG
61MSch 21 12k  (verbundenes Verfahren) zu 60C18 14p
 25112015 BG BB 61MSch21 12k ON78 an LGZRS zu 13032014 Konzept, 01102014 Beilage Verf_h,
05092014 STN-57 Stg.Aush.; 13082014 BG BB;06122012 Mford., Hpt.Pkte; Generell: Ein Fall für den
OGH und den Korruptionsstaatsanwalt –siehe Entscheidung Seite 7;

[2]
alfred.hitz@chello.at    [gmail.com]                                                              private & confidential
 

In umseitig bezeichneter Rechtssache hat der Antragsteller Alfred Hitz die Bescheid Beschwerde ohne
rechtsfreundliche Verfahrenshilfe, und aus Terminverlustgründen, durchführen müssen. Der
Sachbeschluss wurde mir mittels "Hausanschlag" am 25.11.2015 Pam bekanntgemacht (und damit
nicht
Gesetzeskonform). Der Sachbeschluss enthält grobe Fehler, die u.a. auf die Tatsache der
Unterdrückung meiner Eingaben zurückzuführen sind (Auflistung der Fehler in den folgenden
Ausführungen). Anzumerken wäre, das Ersuchen der aufgetretenen Verfahrensfehler, der
verbundenen Verfahren, Gesetzesübertretungen und Klärung der Verfahrensfehler bis dato nicht
bearbeitet wurden. Erstaunlich ist, dass 2 simple Probleme a.) die jahrelange absolut untragbare
Wohnsituation und b.)die jahrelange unklare (kriminelle) Abrechnungsvorgänge von WW (Wiener
Wohnen) vertuscht, verzögert und verhindert wird. Bemerkenswert, die 18 Seiten
Gesetzesübertretungen von WW, der Kostenersatzanspruch des Klägers wird (natürlich) vorgezogen.
Ein typisches Verhalten eines Monopolisten, der seine sozialdemokratischen Wurzeln vergisst. Den
Schadenersatz des Antragssteller lassen wir (BG, (bis dato 8 Jahre)) unerledigt. Die Folge: Gröbste .
Verfahrensmängel, die sich offenbar mit dem akademischen Eid "zum Wohle des Volke…"  vereinbaren
lassen.  
BESCHWERDE
Liste der aufgetretenen Fehler des Sachbeschlusses 61MSch21 12k ON78. Die grundsätzlichen Fehler
werden nochmals wiederholt, wurden aber (u.a.) im Dokument 01102014 (nochmals in Beilage) bereits
beantwortet. Es wurde (vorerst) darauf verzichtet alle relevanten Dokumente beizufügen (siehe
Datenbank) da diese als bekannt vorausgesetzt werden müssen.
Liste der aufgetretenen Fehler  (rudimentär,  Beilage Sachbeschluss, Dokument
01102014)
Prinzipiell wurden vom Gericht nicht nur meine Eingaben ignoriert, sondern im Sachbeschluss auch der
Rekurs des RA nicht begründet. Folge: Entscheidung fehlerhaft. Trotz der vorliegenden Beweislast
(Gesetzesübertretungen WW) wird keine ausreichende Beweiswürdigung durch das Gericht
festgestellt. Meine diversen Ersuchen um … wurden permanent ignoriert. Die strafrechtlichen
Tatbestände ebenso. Ein Fall für den OGH und des Korruptions- Staatsanwalts. Betroffen ist das Land
Wien. Die Frage des "Beweissubtrats" ist wohl mit 32 A4 Beweisordner gegeben.
Details  verkürzt Einleitung: TAK (Telefon Aufzugs Kosten) Ref.Dok. 05092014  S2 (in Beilage)
vertreten durch: Seite 1, Ref.Dok 12082015 Pkt. 4/5; keine Klärung der Verf_hilfe (Definition der
Verfahren (Inhalte)+ rasche aufeinanderfolgende Auf-Splitterung der Verfahren -->welcher
Verf_helfer ist zuständig für welche Verfahren
Punkt 1 Seite 1  Betriebskosten ist eine Verkürzung der Antragsstellung, es wurde immer eine Kontrolle
der  Rechnungen 2008/2009/2011 und der nicht "vorgelegten" (8 Jahre) Abrechnungen  (siehe
08082014 Punkt III/Seite 4  oder 05092013 z.B. Inhaltliche Überprüfung der Abrechnung (Belege)
2011 auf Basis der ausgearbeiteten Auswertungen) gefordert.
Telefon Aufzug (wurde verharmlost) lautete TAK Telefon-Aufzug-Kosten sind die Kosten 1.482.785,51
Genaue Erläuterung im Dokument: 5092014 Seite 2 --> Man beachte auch die Hausbetreuung und die
Steigerung der Ausgaben – wie mehrmals publiziert "DIE ZAHLEN SIND FALSCH". Das erstaunlich die
Mieter bezahlen Impfkosten, Schulungen, Sicherheitspersonal, Fahrtspesen, Gasthof "Bonzen" Spesen,
Parkscheine etc. und keine Rede von den GWB (Gewinnbeteiligung Versicherungen!) zur Erklärung Die 5112015 BG BB 61MSch21 12k ON78 an LGZRS zu 13032014 Konzept, 01102014 Beilage Verf_h,
05092014 STN-57 Stg.Aush.; 13082014 BG BB;06122012 Mford., Hpt.Pkte; Generell: Ein Fall für den
OGH und den Korruptionsstaatsanwalt –siehe Entscheidung Seite 7;

[3]
alfred.hitz@chello.at    [gmail.com]                                                              private & confidential
 
Mietergemeinschaft bezahlt Versicherungen, die HV beteiligt sich am Versicherungsgewinn – ein
absolutes Novum. Die Kosten: läppische 400.322,60 (5.508.696,68 öS). Wurde bis dato (8 Jahre)vom
Gericht nicht bearbeitet (ebenso die GWB).

Punkt 2 Seite 1
Der Antrag des AST wurde verändert und lautete nicht "das gesetzliche zulässige Zinsausmaß
überschritten"  wurde bereits im Erstantrag (und vorher) "moniert"  aber egal wie immer das
bezeichnet wird, die Veränderung des Verfahrensgegenstandes wurde mehrmals (u.a. Ref.Dok.
0509.2014) festgehalten und wie üblich (siehe Entscheidung 61 2112k ON78) ignoriert.

Punkt 3 Seite 1
Wie bereits einmal erläutert, besteht für mich keine Begründung, auf Grund der vielfältigen
dokumentierten und ungeklärten Malversationen (Wohnung, Abrechnungen, Schadenersatz,
Gesetzesübertretungen) auch nur ansatzweise einen Verfahrenskosten zu erwägen. Die vom
Begründungen wurden vom Gericht ignoriert, die Verfahrensführung (Ersuchen um…) nicht
angepasst.  

Begründung Seite 2 außer Streit steht
Absatz 1 Der Erstantragssteller… Begründung unvollständig und sachlich unrichtig
 Der Erstantragsteller beantragte…Antragsstellung wurde von der Schlichtungsstelle verändert
05092014 Vorwort S2. Festgestellt und begründet wurde (Abs.1) dass die Entscheidungen Die
Das Gericht wurde über die Mängel der Entscheidungen der Schlichtungsstelle informiert. Da
mir keine Akteneinsicht zugestanden wurde, konnten die vorgelegten Unterlagen und
Zeugenaussagen der Parteien nicht überprüft werden. Das Sachverständigengutachten betraf 5
Rechnungen von 1er Firma. Die beantragte RE-Kontrolle betreffen ca. 3700 Belege (Dokumente
des AST wurden dem Gericht bekanntgegeben). Eine ordnungsgemäße Untersuchung dürfte
daher kaum vorhanden sein. Der Beweis, ein Beweis? Ein Verhandlungsprotokoll ist nicht
bekannt.
Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Die angeführten Sachverhalte wurden ausreichend in der, dem Gericht vorliegenden
Dokumentation, beeinsprucht und begründet. Besonders die Entrümpelung, Telefon-Aufzug
(übrigens Telefon-Aufzugs-Kosten (wie bekannt jemand sitzt jahrelang im Aufzug und telefoniert)
59  A4 Seiten und nicht 599,27), ebenso die GWB, werden krampfhaft vom Vertreter der Gemeinde
versucht (nicht nur diese Positionen) aufklärungsmäßig zu verhindern (seit 8 Jahren!); u.a.
05092014, Dokumentation und Auszüge in Beilage. Vollkommen unverständlich ist die
offensichtlich krasse Benachteiligung des AST, trotz der erdrückenden (jedoch ignorierten)
Beweislast gegen Wiener Wohnen KD12.
 Grund der Beschwerde: (die vom Gericht nie bearbeitet wurde)
 1.  "Atomisierung" (rasche Aufsplitterung der Verfahren) der Verfahren
 2.  "Neue organisatorische Verfahrensordnung"
3.  Rechnungskontrolle Inhaltliche Kontrolle der RE auf Basis der Auswertungen, Korrektur
     RE-Fehler;
 4. jahrelang untragbare Wohnsituation
 5. jahrelange unklare (kriminelle) Abrechnungsgebarung
 6. Ersuchen (div.) um Untersuchung der aufgetretenen Verfahrensfehler/  25112015 BG BB 61MSch21 12k ON78 an LGZRS zu 13032014 Konzept, 01102014 Beilage Verf_h,
05092014 STN-57 Stg.Aush.; 13082014 BG BB;06122012 Mford., Hpt.Pkte; Generell: Ein Fall für den
OGH und den Korruptionsstaatsanwalt –siehe Entscheidung Seite 7;

[4]
alfred.hitz@chello.at    [gmail.com]                                                              private & confidential
 
         Gesetzesübertretung (z.B. Schadenersatz u.v.a.m)
 7. Die Notwendigkeit einer Untersuchung (Grundlage: Dokumente, erstellte Auswertungen)
 8. Beachtung der "Ergänzungsbedürftigkeit"
 9. 18. Seiten Gesetzesübertretungen von Wiener Wohnen KD12
usw.  Die genannten Problemstellungen sind ausreichend in den Dokumenten (und
Zusammenfassungen) begründet. Einsichtnahme --> Datenbank.

Betroffene Verfahren: 60C18 14p Hauptverfahren, 20C14 13b, 43C534 12t, 61MSch1 12v, 61MSch 21
12k, BGGZ 3857 2009, + Nebenverfahren. Der Status der Verfahren wurde bereits bekanntgegeben.
Zuteilung angeblich nur für 60C1814p / 61MSch21 12k widerspricht dem "vollinhaltlich" bzw. dem
Verfahrensverlauf – übersprungene Verfahren (untenstehende Erläuterung Seite 2).

I. Zulässigkeit der Beschwerde
Die fortgesetzten Gesetzesübertretungen von Wiener Wohnen KD12 erfordern nach 8 Jahren eine
umfassende und tiefgreifende Aufklärung der getätigten Malversationen. Siehe "Wir sind stolz auf
unser Rechtssystem…  ERGÄNZEN 13102014

II. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Die "Zustellung" des Sachbeschlusses 61MSch21 12k ON78 erfolgte durch "Hausanschlag" am
25.11.2015. Die Bescheid Beschwerde erfolgt somit innerhalb offener Frist.

III. Sachverhalt
Eine Firma (Wiener Wohnen KD12 begeht laufend Gesetzesübertretungen und KEINEN INTERESSIERT
DAS? Sorgfältigste ausgearbeitete Beweise werden schlicht und einfach 8 Jahre lang nicht
untersucht? Unsachliche Entscheidungen werden getroffen und Gegendarstellungen ignoriert,
Anträge werden verändert, dem AST wird keine Gelegenheit zur Zeugenaussage geboten;
Verfahrensstruktur unübersichtlich (Aufsplitterung welche Bereiche der Forderungsliste werden in
den einzelnen Verfahren behandelt?) Räumungsklagen werden eingebracht, trotz massiv
vorhandener gegenteiliger <Beweise> Verfahren werden verschleppt, verzögert, manipuliert,
unterdrückt etc.- WW: Gesetze gelten prinzipiell nur für die ANDEREN.

Dürfen Verfahren trotz sorgfältigster Untersuchungen (AST) so manipuliert werden, dass Beweise
Eingaben STN, Rekurse, Klagen etc. ignoriert und strafbare und andere) Tatbestände vertuscht
verzögert und verhindert werden?
Können Firmen (z.B. Wiener Wohnen) ohne Rücksicht auf bestehende Gesetze, Ihre Interessen
durchsetzen? Theoretisch nein, die Praxis bietet ein anderes Bild --> siehe 32 A4 Ordner (bzw.
Datenbank). Dokument: "Wir sind stolz auf unser Rechtssystem".

Liste der aufgetretenen Fehler  (rudimentär  Beilage Sachbeschluss, Dokument

5112015 BG BB 61MSch21 12k ON78 an LGZRS zu 13032014 Konzept, 01102014 Beilage Verf_h, 
05092014 STN-57 Stg.Aush.; 13082014 BG BB;06122012 Mford., Hpt.Pkte; Generell: Ein Fall für den 
OGH und den Korruptionsstaatsanwalt –siehe Entscheidung Seite 7; 
[5] 
alfred.hitz@chello.at    [gmail.com]                                                              private & confidential 
   
Prinzipiell wurden vom Gericht nicht nur meine Eingaben ignoriert, sondern im Sachbeschluss auch der 
Rekurs des RA nicht begründet. Folge: Entscheidung fehlerhaft. Trotz der vorliegenden Beweislast 
(Gesetzesübertretungen WW) wird keine ausreichende Beweiswürdigung durch das Gericht 
festgestellt. 
Liste der aufgetretenen Fehler des Sachbeschlusses 61MSch21 12k ON78. Die grundsätzlichen Fehler 
werden nochmals wiederholt, wurden aber (u.a.) im Dokument 01102014 bereits (nochmals in Bei-
lage) beantwortet. Es wurde (vorerst) darauf verzichtet alle relevanten Dokumente beizufügen 
(siehe Datenbank) da diese als bekannt vorausgesetzt werden müssen. 
vertreten durch: Seite 1, Ref.Dok 12082015 Pkt. 4/5; keine Klärung der Verf_hilfe (Definition der  
Verfahren (Inhalte)+ rasche aufeinanderfolgende Auf-Splitterung der Verfahren -->welcher 
Verf_helfer ist zuständig für welche Verfahren 
  
Punkt 1 Seite 1  Betriebskosten ist eine Verkürzung der Antragsstellung, es wurde immer eine Kontrolle 
der  Rechnungen 2008/2009/2011 und der nicht "vorgelegten" (8 Jahre) Abrechnungen  (siehe 
08082014 Punkt III/Seite 4  oder 05092013 z.B. Inhaltliche Überprüfung der Abrechnung (Belege) 
2011 auf Basis der ausgearbeiteten Auswertungen) gefordert. 
Telefon Aufzug (wurde verharmlost) lautete TAK Telefon-Aufzug-Kosten sind die Kosten 1.482.785,51 
Genaue Erläuterung im Dokument: 5092014 Seite 2 --> Man beachte auch die Hausbetreuung und die 
Steigerung der Ausgaben – wie mehrmals publiziert "DIE ZAHLEN SIND FALSCH". Das erstaunlich die 
Mieter bezahlen Impfkosten, Schulungen, Sicherheitspersonal, Fahrtspesen, Gasthof "Bonzen" Spesen, 
Parkscheine etc. und keine Rede von den GWB (Gewinnbeteiligung Versicherungen!) zur Erklärung Die 
Mietergemeinschaft bezahlt Versicherungen, die HV beteiligt sich am Versicherungsgewinn – ein 
absolutes Novum. Die Kosten: läppische 400.322,60 (5.508.696,68 öS). Wurde bis dato (8 Jahre)vom 
Gericht nicht bearbeitet (ebenso die GWB).  
Punkt 2 Seite 1  
Der Antrag des AST wurde verändert und lautete nicht "das gesetzliche zulässige Zinsausmaß 
überschritten"  wurde bereits im Erstantrag (und vorher) "moniert"  aber egal wie immer das 
bezeichnet wird, die Veränderung des Verfahrensgegenstandes wurde mehrmals (u.a. Ref.Dok. 
0509.2014) festgehalten und wie üblich (siehe Entscheidung 61 2112k ON78) ignoriert. 
Punkt 3 Seite 1 
Wie bereits einmal erläutert, besteht für mich keine Begründung, auf Grund der vielfältigen 
dokumentierten und ungeklärten Malversationen (Wohnung, Abrechnungen, Schadenersatz, 
Gesetzesübertretungen) auch nur ansatzweise einen Verfahrenskosten zu erwägen. Die vom 
Begründungen wurden vom Gericht ignoriert, die Verfahrensführung (Ersuchen um…) nicht 
angepasst.    
Begründung Seite 2 außer Streit steht  
Absatz 1 Der Erstantragssteller… Begründung unvollständig 
 Der Erstantragsteller beantragte…Antragsstellung wurde von der Schlichtungsstelle verändert. Das 
Gericht wurde über die Mängel der Entscheidung der Schlichtungsstelle informiert. Da mir keine 
Akteneinsicht zugestanden wurden konnte die vorgelegten Unterlagen und Zeugenaussagen der 
Parteien nicht überprüft werden. Das Sachverständigengutachten betraf 5 Rechnungen von 1er 25112015 BG BB 61MSch21 12k ON78 an LGZRS zu 13032014 Konzept, 01102014 Beilage Verf_h, 
05092014 STN-57 Stg.Aush.; 13082014 BG BB;06122012 Mford., Hpt.Pkte; Generell: Ein Fall für den 
OGH und den Korruptionsstaatsanwalt –siehe Entscheidung Seite 7; 
[6] 
alfred.hitz@chello.at    [gmail.com]                                                              private & confidential 
   
Firma. Die beantragte RE-Kontrolle betreffen ca. 3700 Belege (Dokumente des AST wurden dem 
Gericht bekanntgegeben). Eine ordnungsgemäße Untersuchung dürfte daher kaum vorhanden sein. 
Der Beweis, ein hBeweis? Ein Verhandlungsprotokoll ist nicht bekannt. 
Danach steht folgender Sachverhalt fest: 
..Die angeführten Sachverhalte wurden ausreichend in der, dem Gericht vorliegenden 
Dokumentation, beeinsprucht und begründet. Besonders die Entrümpelung, Telefon-Aufzug 
(übrigens Telefon-Aufzugs-Kosten (wie bekannt jemand sitzt jahrelang im Aufzug und telefoniert) 
59  A4 Seiten und nicht 599,27), ebenso die GWB, werden krampfhaft vom Vertreter der Gemeinde 
versucht (nicht nur diese Positionen) aufklärungsmäßig zu verhindern (seit 8 Jahren!); u.a. 
05092014, Dokumentation und Auszüge in Beilage. Vollkommen unverständlich ist die 
offensichtlich krasse Benachteiligung des AST, trotz der erdrückenden (jedoch ignorierten) 
Beweislast gegen Wiener Wohnen KD12. Wie schon bei den Schlichtungsstellen bemerkt, es gibt 
nichts schöneres als einen feststehenden Sachverhalt. 
Seite 7 Abs.  
Die Ausführungen des Abs. 1 sind aus meiner Sicht der Ereignisabfolge, nicht nachvollziehbar. 
05092014 zeigt Teile der Abfolge, die im Übrigen in den Eingaben und Xmind detailliert dargestellt 
wurden. Der Fall "3857" als Voraussetzung des Verfahrens 61MSch21 12k, wurde nie bearbeitet. Die 
Zuordnungsproblematik (68 gleiche Nummern für 68 verschiedene Geschäftsfälle (abs.1) aufgezeigt. 
Die MA Entscheidungen (05072012) sind unvollständig, unsachlich und rechtlich bedenklich.  Es erfolgt 
keine BG-Bearbeitung. Ebenso wenig erfolgte von WW, bis dato, keine Stellungnahme der präzise 
aufgezeigten Missstände, wie z.B. zur "Liste der strafrechtlichen Tatbestände" (18 Seiten). 
Zitat..s onst kein e (vor der  Schlichtungsstelle schlüssig gestellten) Sachantrage offen sind..(Zitatende) 
Diese Aussage ist unrichtig, eine Liste der noch immer offenen Punkte wurden der Schli-Stelle 
postalisch übermittelt. Korrekturen der Entscheidungen ebenso.   
Zitat..über allfällige weitere Sachanträge war nicht zu entscheiden..(Zitatende) Die Ausgangslage: Es 
gibt von der Schli-Stelle unsachliche "Gefälligkeitsentscheidung", die Antragsstellungen des AST 
werden verändert, das BG akzeptiert (trotz Korrektureingaben) veränderte Verfahren (letzter Absatz), 
letztendlich werden diese Verfahren nicht entschieden, das BG stellt fest dass Zitat..der Antrag auf 
Legung der HMZ+BK bereits Gegenstand anderer hg. Verfahren war..(Zitatende) Kommentar: 
optimaler zielorientierte Lösungsansatz; Wie bekannt wurde (mangels anderer verweigerter 8 Jahre) 
die Rechnungskonrolle (Inhaltliche Überprüfung der Abrechnung (Belege) auf Basis der 
ausgearbeiteten Auswertungen, für die Jahre 2008/2009/2011) gefordert. Vermischung von 
Tatbeständen, bzw. die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme – werden, der Einfachheit halber, mit 
selbiges gilt für…, abgelehnt. 
Die Nutzflächen wurden  in den AST Dokumenten genau bearbeitet, das Ergebnis, die genau m2 
Angaben konnte Mangels an Kooperation der HA (Hausverwaltung) nicht festgestellt werden. Der 
Zutritt von MA- Vermessungsbeamte wurde zu bestimmten Wohneinheiten verweigert. Die präzise 
gestellten Fragen wurden von der HV nicht (seit 8 Jahren) beantwortet. Das "Mysterium" der 
verrechneten 13 /14 Stiegen wurde vom Gericht nicht bearbeitet. Der 7Nutzflächenschlüssel nie exakt 
geklärt (siehe Einfluss auf die Mietzinsgestaltung).  
Der Skandal des Jahrhunderts   Seite 7 der Entscheidung 61 21 12k - Mitte 5112015 BG BB 61MSch21 12k ON78 an LGZRS zu 13032014 Konzept, 01102014 Beilage Verf_h, 
05092014 STN-57 Stg.Aush.; 13082014 BG BB;06122012 Mford., Hpt.Pkte; Generell: Ein Fall für den 
OGH und den Korruptionsstaatsanwalt –siehe Entscheidung Seite 7; 
[7] 
alfred.hitz@chello.at    [gmail.com]                                                              private & confidential 
   
Zitat: Im Übrigen umfasst die Pflicht zur Legung einer Betriebskostenabrechnung nur die Vorlage 
Eines übersichtlichen, schlüssigen bzw. plausiblen, vollständigen Zahlenwerkes, das so gestaltet ist, das 
seine Richtigkeit überprüfbar ist (…) Die vorgelegte Abrechnung muss daher noch nicht inhaltlich 
richtig sein sie muss nur überprüfbar sein. (Zitatende) 
Kommentar:  
Die "Übersichtlichkeit" : Darüber ließe sich trefflich argumentieren, wenn die bewiesenen Versuche 
Buchungen zu verstecken darunter fallen, sehr übersichtlich. In den dem Gericht zur Verfügung 
gestellten Unterlagen, wurden detaillierte Auswertungen der Fehler (mit Beweismaterialien) dem 
Gericht zur Verfügung gestellt (und bis dato nicht bearbeitet) 
Das "plausible , vollständige  Zahlenwerk " : Also dafür würde ich die Hand nicht ins Feuer legen (siehe 
Auswertungen). Reaktion eines Außenstehenden- ja, ja schaut Plausibel und vollständig aus – gut, es 
gibt vielleicht ein paar kleine (in Mio. darstellbare) Mickeymausfehler, aber die "Mächtigen" machen 
sicher nichts verbotenes, also durchwinken. Warum wohl wurden 8 Jahre verlangte Abrechnungen 
nicht "vorgelegt? Auf den Schwachsinn der "Vorlage" von Abrechnungen wurde mehrmals eindringlich 
hingewiesen -->auf die Idee einen Gesetzes- Verbesserungs Antrages kam bisher offensichtlich 
niemand. Mundl: "Eh klar", wäre ja eventuell eine Verhinderung von Gesetzesübertretungen. 
"Zahlenwerk " war gut, ich würde das eher als "garbage collection" bezeichnen, ohne Grundahnung von 
ordnungsgemäßer Buchhaltung- und nebenbei ohne Grundsätze eines "ordentlichen Kaufmannes". 
Zitat:..seine Richtigkeit überprüfbar ist" 
Das wird vehement (beweisbar) bestritten, dass das auch, wenn nur irgendwie der Fall ist. Ein 
Glücksfall wenn man zufällig die "richtigen" Unterlagen bekommt (ein tipp für Masochisten: probieren 
sie es einmal) – man bekommt die "ausgestellten Rechnungen" stellt fest 98% der Rechnungen sind 
falsch – reklamiert….8 Jahre lang geschieht nichts….dann ein Erkenntnis des Gerichts Zitat:…Die 
vorgelegte Abrechnung muss daher noch nicht inhaltlich richtig sein, sie muss nur überprüfbar sein 
(spätestens jetzt sollte der Staatsanwalt eingreifen!) IM Klartext: Sie können natürlich alles überprüfen 
(wie gesagt wenn sie Glück haben, 8 Jahre keine "Vorlage" von Rechnungen!) es nützt nur nichts, denn 
die Abrechnungen müssen nicht richtig sein!  
  Ein Skandal des Jahrhunderts. 
Eine Firma bekommt vom Gericht bestätigt, dass sie Gesetzesübertretungen ohne Bestrafung 
durchführen können. Wie gesagt ein Fall für den OGH oder besser für den Staatsanwalt. UND 
NIEMANDEN INERESSIERT DAS und nur geistig minderbemittelte würden auf die Idee kommen ein 
derart mieses Gesetz zu reparieren. Eine Buchempfehlung: Die Lebenslüge der Juristen  
Abs2 Seite 7 Die Kostenentscheidung  
Zitat: Da der Antragssteller nur mit einem Teil…(Zitatende) 
Kommentar: Natürlich kann man 25% berücksichtigen, wenn man die Kleinigkeit der in der Beschwerde 
angeführten 9 Punkte  nicht berücksichtigt. Aber derartige Manipulationen (genauer Unterdrückung 
von Fakten (Beweismaterialien) sind in der Rechtsgeschichte "unique". Die Unabhängigkeit der 
Rechtssprechung mag angesichts dieser Entscheidung/ und der Verfahrensführung anderer  Verfahren, 
stark angezweifelt werden. 25112015 BG BB 61MSch21 12k ON78 an LGZRS zu 13032014 Konzept, 01102014 Beilage Verf_h, 
05092014 STN-57 Stg.Aush.; 13082014 BG BB;06122012 Mford., Hpt.Pkte; Generell: Ein Fall für den 
OGH und den Korruptionsstaatsanwalt –siehe Entscheidung Seite 7; 
[8] 
alfred.hitz@chello.at    [gmail.com]                                                              private & confidential 
   
Es gab ein Statement (vor Jahren) des Vertreters der Gemeinde Wien: Zitat: "Er begreift das noch 
immer nicht". Ich verstehe jetzt, wie die immensen Des-Information Inseratenkosten finanziert werden. 
Erklärbar auch, die Arroganz, Überheblichkeit, Unfähigkeit der HV bzw. der Führungsspitze, UND nicht 
zu vergessen -->die nunmehr sanktionierten, 18 Seiten Gesetzesübertretungen.      
   IV. Beschwerdepunkt 
Wie im Sachverhalt ausgeführt, ist der Sachbeschluss 61MSch21 12k ON78 fehlerhaft.  
Der Fall "3857" als Voraussetzung von 61MSch21 12k wurde nie bearbeitet. Die erfolgte 
Nummerierung (Zuordnung) 3857, ist aus den erwähnten Gründen, (68 gleiche Nummern für 68 
verschiedene Geschäftsfälle) als fehlerhaft zu bewerten. Details 05092014.  
Der Fall "61MSch21 12k" wurde nur rudimentäre und fehlerhaft behandelt. 
  
Grund der Beschwerde: (die vom Gericht nie bearbeitet wurde) 
 1.  "Atomisierung" (rasche Aufsplitterung der Verfahren) der Verfahren 
 2.  "Neue organisatorische Verfahrensordnung" 
3.  Rechnungskontrolle Inhaltliche Kontrolle der RE auf Basis der Auswertungen, Korrektur  
     RE-Fehler; 
 4.  jahrelang untragbare Wohnsituation  
 5.  jahrelange unklare (kriminelle) Abrechnungsgebarung 
 6.  Ersuchen (div.) um Untersuchung der aufgetretenen Verfahrensfehler/  
          Gesetzesübertretung (z.B. Schadenersatz u.v.a.m) 
 7.  Die Notwendigkeit einer Untersuchung (Grundlage: Dokumente, erstellte  
           Auswertungen) 
 8.  Beachtung der "Ergänzungsbedürftigkeit" 
 9.  18. Seiten Gesetzesübertretungen von Wiener Wohnen KD12  
usw.  Die genannten Problemstellungen sind ausreichend in den Dokumenten (und Zusammenfassungen) 
begründet. Einsichtnahme --> Datenbank. 
Die aufgetretenen Schadenersatzansprüche (Kostennote 6 update) sind entstanden auf Grund der 
 1.  der absolut untragbaren Wohnsituation (seit 2008) 
 2. der jahrelang unklaren (kriminellen) Abrechnungsvorgänge von Wiener Wohnen KD12 (seit    
           2008) 
 3.  keine Verfolgung der aufgetretenen strafbaren Handlungen der Hausverwaltung KD12 (18  
     Seiten Gesetzesübertretungen (Liste der strafrechtlichen Tatbestände + 12. Hauptpunkten,  
     Ergänzungs-bedürftigkeit + weitere Gesetzesübertretungen etc. 
 4.  keine Klärung der Verfahrenshilfe (Definition der Verfahren (Inhalte) + rasche  
           aufeinanderfolgende  Auf-Splitterung der Verfahren --> welcher Verhehlter ist zuständig für  
   welche Verfahren!) 
 5.  Ersuchen um Klärung der Verfahrensfehler in den verbundenen Verfahren (Gerichtseingaben   
           AST werden nicht bearbeitet etc. Man beachte die 2 simplen Problemstellungen (seit 8 Jahren!)  
 a.) Wohnsituation 
 b.)Abrechnungen (3 Jahre krasse (kriminelle) Abrechnungsfehler + 8 Jahre keine Kontroll-  
           möglichkeit der Abrechnungen 2003-2013).Siehe 13022015 der Fall 3857 + TAK Telefon Aufzugs     
           -Kosten + GWB Gewinnbeteiligung Versicherungen +++ Ref. 01052015 -R E S6
 112015 BG BB 61MSch21 12k ON78 an LGZRS zu 13032014 Konzept, 01102014 Beilage Verf_h, 
05092014 STN-57 Stg.Aush.; 13082014 BG BB;06122012 Mford., Hpt.Pkte; Generell: Ein Fall für den 
OGH und den Korruptionsstaatsanwalt –siehe Entscheidung Seite 7; 
[9] 
alfred.hitz@chello.at    [gmail.com]                                                              private & confidential 
   
Hinweis: Das Gericht ist verpflichtet bei Kenntnis von strafbaren Handlungen die Staatsanwalt-
schaft oder die Korruptions- Staatsanwaltschaft zu verständigen 
Betroffene Bereiche (Auszug) -->keine (vollinhaltlichen) Entscheidungen (WW, Schli-St, BG)   
Inhaltliche Überprüfung der Abrechnungen (2008/2009/2011) 
8 Jahre Ausgaben (Rechnungen wurden nicht zur Kontrolle zur Verfügung gestellt) 
Ersuchen (mehrere) Untersuchung der aufgetretenen Verfahrensfehler / Gesetzes-
übertretungen / und Klärung der Verfahrenshilfe 
18 Seiten Gesetzesübertretungen (Wiener Wohnen) + weitere Gesetzesübertretungen  
12. Hauptpunkte (24122012, 10012013) BK / HMZ Fehler 
Mietzinsabrechnung+ Räumung 
Der Fall "3857"- offen 
Alle verbundenen Verfahren [18072015] – offen/teilweise mangelnde Untersuchungen 
Die rasche Aufeinanderfolgende Aufsplitterung der Verfahren (trotz Protest) Zweck unklar 
Die oftmaligen Verf_helfer Wechsel- Zweck unklar 
Bis dato wurde nicht definiert welcher Verf_helfer welche Verf_Inhalte in den zugewiesenen 
Verfahren zu behandeln hat. Die Argumente der Vor-Verfahren (verbundene Verfahren!) 
wurden nicht übernommen. 
Durch die  "neue org. Verordnung" wurden 2 Verfahren extrem eingeschränkt und zusätzlich 
mindestens 6 Verfahren (+Nebenverfahren) storniert.  
Weiteres ist eine permanente Gesundheitsgefährdung (seit 4 Jahren) feststellbar (Gesundheitsamt, 
sofort ausziehen!). Zur Kostennote Teil 1, 2, 3 wurde bis dato keine Stellungnahme von Wiener 
Wohnen (seit 8 Jahren) abgegeben. 
Ich ersuche daher den Rechtträger Land/ Bund Stadt Wien mir (AST) binnen einer Frist von drei 
Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen ob er den Ersatzanspruch anerkennt. Es ist 
festzustellen, dass die Ursache des Schadens Rechtswidrigkeiten sind die gegen Gebote oder 
Verbote der Rechtsordnung und gegen die guten Sitten verstoßen (§1295 ABGB).  
Die Haftung aus den Delikten beschränkt sich nicht auf strafbares Verhalten, sondern umfasst auch 
Verstöße gegen allgemeine Verhaltenspflichten. Die Gefährdung und Verletzung absoluter Rechte 
– zu diesen zählen Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum – sind dabei ein Hinweis 
für  deliktisches Verhalten, das Schadenersatzpflichten auslösen kann. 
A N T R A G 
Ersuchen um Anerkenntnis eines Rechtsanspruches (u.a. Einhaltung der Untersuchungstätigkeit, 
sequentielle und inhaltlich vollständige Abarbeitung offener Verfahren.   
Klärung der 18 Seiten Gesetzesübertretungen / weiteren Gesetzesübertretungen   
Ersuchen um Untersuchung der aufgetretenen Verfahrensfehler / Gesetzesübertretungen + weiteren 
Gesetzesübertretungen  
Ersuchen um Klärung  
 1.  "Atomisierung" (rasche Aufsplitterung der Verfahren) der Verfahren 
 2.  "Neue organisatorische Verfahrensordnung" 
3.  Rechnungskontrolle Inhaltliche Kontrolle der RE auf Basis der Auswertungen, Korrektur  25112015 BG BB 61MSch21 12k ON78 an LGZRS zu 13032014 Konzept, 01102014 Beilage Verf_h, 
05092014 STN-57 Stg.Aush.; 13082014 BG BB;06122012 Mford., Hpt.Pkte; Generell: Ein Fall für den 
OGH und den Korruptionsstaatsanwalt –siehe Entscheidung Seite 7; 
[10] 
alfred.hitz@chello.at    [gmail.com]                                                              private & confidential 
   
     RE-Fehler; 
 4.  jahrelang untragbare Wohnsituation  
 5. jahrelange unklare (kriminelle) Abrechnungsgebarung 
 6. Ersuchen (div.) um Untersuchung der aufgetretenen Verfahrensfehler/  
          Gesetzesübertretung (z.B. Schadenersatz u.v.a.m) 
 7.  Die Notwendigkeit einer Untersuchung (Grundlage: Dokumente, erstellte Auswertungen) 
 8. Beachtung der "Ergänzungsbedürftigkeit" 
 9. 18. Seiten Gesetzesübertretungen von Wiener Wohnen KD12  
usw.  Die genannten Problemstellungen sind ausreichend in den Dokumenten (und 
Zusammenfassungen) begründet. 
Betroffene Verfahren: 60C18 14p Hauptverfahren, 20C14 13b, 43C534 12t, 61MSch1 12v, 61MSch 21 
12k, BGGZ 3857 2009, + Nebenverfahren. Der Status der Verfahren wurde bereits bekanntgegeben. 
Zuteilung angeblich nur für 60C1814p / 61MSch21 12k widerspricht dem "vollinhaltlich" bzw. dem 
Verfahrensverlauf – übersprungene Verfahren (untenstehende Erläuterung Seite 2). 
(u.a. warum werden Verfahren zersplitter / " (nicht sequentiell abgearbeitet), Tatbestände vermischt, 
Änderungen der Verfahrensanträge / Verf_Inhalte (extreme Kürzung der Verf_Inhalte), aufgelistete 
Tatbestände ignoriert, Teile von Verfahren priorisiert, etc.)  
Betroffene Bereiche (Auszug) -->keine (vollinhaltlichen) Entscheidungen (WW, Schli-St, BG)   
Inhaltliche Überprüfung der Abrechnungen (2008/2009/2011) 
8 Jahre Ausgaben (Rechnungen wurden nicht zur Kontrolle zur Verfügung gestellt) 
Ersuchen (mehrere) Untersuchung der aufgetretenen Verfahrensfehler / Gesetzes-
übertretungen / und Klärung der Verfahrenshilfe 
18 Seiten Gesetzesübertretungen (Wiener Wohnen) + weitere Gesetzesübertretungen  
12. Hauptpunkte (24122012, 10012013) BK / HMZ Fehler 
Mietzinsabrechnung+ Räumung 
Der Fall "3857"- offen 
Alle verbundenen Verfahren [18072015] – offen/teilweise mangelnde Untersuchungen 
Die rasche Aufeinanderfolgende Aufsplitterung der Verfahren (trotz Protest) Zweck unklar 
Die oftmaligen Verf_helfer Wechsel- Zweck unklar 
Bis dato wurde nicht definiert welcher Verf_helfer welche Verf_Inhalte in den zugewiesenen 
Verfahren zu behandeln hat. Die Argumente der Vor-Verfahren (verbundene Verfahren!) 
wurden nicht übernommen. 
Durch die  "neue org. Verordnung" wurden 2 Verfahren extrem eingeschränkt und zusätzlich 
mindestens 6 Verfahren (+Nebenverfahren) storniert.  
 Links 
Weiterführende Informationen  
https://photos.google.com/u/O  (intern)  
https://picasaweb.google.com/lh/myphotos  
google+ Alfred Hitz #WienerWohnenWarning 
https://plus.google.com/u/0/103642855406382665491/posts  
 alfred.hitz@chello   (gmail.com) 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen